Amtsgericht Rostock - Anpassung der Vorlagen (§ 1863 Abs. 3 BGB & § 1865 Abs. 3, Satz 3 und 4 BGB
Das Amtsgericht Rostock fordert Betreuer auf, deren Vorlagen zu Dokumenten der neuen Rechtslage anzupassen. Insoweit werden hier die Änderungen, welche im Rahmen der hier erfolgenden Betreuertätigkeit erfolgt sind, vorgestellt:
A. § 1863 Abs. 3 BGB
1. Es sollte zunächst ein Absatz in den Jahresbericht eingefügt werden, in dem der Betreute (die betreute Person), welche dazu in der Lage ist, bestätigt, dass der Bericht mit Ihm besprochen worden ist.
Der Bericht über die persönlichen Verhältnisse wurde mit dem Betreuten besprochen, soweit dieser zu einer Kenntnisnahme in der Lage gewesen ist, § 1863 Abs. 3 BGB."Mein Betreuer hat mit mir über diesen Bericht gesprochen und mir den Bericht erklärt, wenn ich etwas nicht verstanden habe"
Unterschrift des Betreuten
2. In Bezug auf die persönlichen Kontakte sind nunmehr die Art, Umfang und Anlass sowie der jeweilige persönliche Eindruck des Betreuten in das Belegwesen aufzunehmen. Dazu sollte die Liste der persönlichen Kontakte um die Aktennotizen zum o.g. ergänzt werden. Darüber hinaus bestehen z.B. in bdb-at work Vorlagen zu den persönlichen Verhältnissen. Das Berichtswesen tendiert in dieser Hinsicht eher Richtung Fallsteuerung und ist insoweit zu intensivieren.
3. In Bezug auf Nr. 2 bis Nr. 4 sollten sich keine gravierenden Änderungen im Bericht ergeben.
4. Die Sichtweise des Betreuten zum Jahresbericht (§ 1863 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB ist in den Jahresbericht aufzunehmen.
Der Betreute erklärt gem. § 1863 Abs. 3 Nr. 5 BGB zum oben stehenden Jahresbericht: ...
5. Die Umsetzung der Betreuungsziele soll stärker evaluiert werden. Diese ist am kokreten Einzelfall zu prüfen und entsprechend der Fallsteuerung darzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie konkret das jeweilige Betreuungsgericht eine solche Darstellung fordert.
§ 1863 Abs. 3 BGB
(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:1.
Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,
2.
Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,
3.
Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,
4.
bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und
5.
die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.
B. § 1865 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB
In Bezug auf die Selbstverwaltung von Vermögen durch den Betreuten ist diese nun ausdrücklich zu berichten und die Selbstverwaltung muss im Rahmen einer Selbstverwaltungserklärung des Betreuten oder durch Versicherung an Eides statt durch den Betreuer nachgewiesen werden. In der Praxis wurde für Taschengeldkonten seitens des Amtsgerichts Rostock bereits nach alter Rechtslage eine Selbstverwaltungserklärung des Betreuten gefordert, fraglich ist, ob das für sämtliche Sachmittelverwaltung nachgeweisen werden muss, z.B. den Verkauf von Eigentum des Betreuten durch diesen selbst.
§ 1865 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB
(3) Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.


