Wurde in einer Unterbringungssache, die sich durch Zeitablauf erledigt hat, das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht rechtzeitig vor seiner Anhörung bekannt gegeben, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör dar. Es besteht keine Möglichkeit der Heilung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine erneute Anhörung im Abhilfeverfahren. Eine Heilung kann lediglich durch die Duchführung einer eigenen Anhörung seitens
des Beschwerdegerichts erfolgen.


Beschluss des BGH vom 26.01.2022, Az.: XII ZB 439/21