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BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1


Eine betreute Person ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in ihren Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im deren Namen eine zulässige Beschwerde einlegen kann.
Das gilt ungeachtet dessen, dass die betreute Person mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist und die Unterbringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2022, XII ZB 530/21

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SDG UN 2030
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