Heimliche Medikamentenvergabe: Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses
(R & P, 2022, S. 32 ff. zu BVerfGE, Beschluss vom 02.11.2021, 1 BvR 1575/18)

Die Modalität der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht geregelt. Dies betrifft insbesondere die Verabreichung von Medikamenten durch eine verdeckte Medikation, z.B. durch heimliche Beimischung zerkleinerter Präparate in Speisen und Getränke. Dabei ist fraglich, ob das Merkmal der "Zwangsmaßnahme" in § 1906a BGB nur Fälle körperlichen Zwangs oder auch Fälle der Heimlichkeit umfasst, sowie weiterhin, wie hier die Willensfrage zu beurteilen ist.

Es ist darüber hinaus ungeklärt, wie der interne Normenkonflikt zwischen dem Ziel des Gesetzgebers, einerseits Zwangsmaßnahmen auf das notwendige Maß zu beschränken (§ 1906a BGB i.V.m. § 1901a BGB), andererseits aber die ärztliche Zwangsmaßnahme in § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB an einen stationären Krankenhausaufenthalt zu koppeln.

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wurde wegen des Todes des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, weil es bereits an einem Rechtschutzbedürfnis fehle.

Insoweit bleibt die weitere fachgerichtliche Entwicklung zu beobachten.