Im Rahmen der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten bleibt grundsätzlich unberücksichtigt, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für Regressansprüche der Staatskasse nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 S. 1 BGB hinsichtlich zeitlich vorausgegangener Betreuervergütungen. Der in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum für die Geltendmachung der Betreuervergütung muss grundsätzlich auch hinsichtlich des Beginns und Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt eingehalten werden. Etwas anderes kann hingegen gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits hiervon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt hat.

Beschluss des BGH vom 15.12.2021, Az. XII ZB 245/20

(siehe auch BGH, Az. XII ZB 355/20 vom selben Tage)