War der Erbschaftsbesitzer vor dem Tode des Erblassers deren rechtlicher Betreuer und verfügte er in dieser Eigenschaft auch über eine Kontovollmacht, ist er unbeschadet der Frage eines etwaigen Erbschaftsbesitzes nach den §§ 2018 ff. BGB nach Beendigung der Betreuung der Erbengemeinschaft gegenüber zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung verpflichtet.
Dieser Anspruch schließt auch die von der Erbengemeinschaft geforderte Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses ein; er besteht also nicht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht. Dadurch besteht ein Anspruch der Miterben auf Herausgabe des Vermögens aus §§ 1890, 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB, auf den sie hier auch nicht dadurch verzichtet haben, indem sie nach Beendigung der Betreuung "Entlastungserklärungen" gegenüber dem Betreuungsgericht abgegeben haben.


