Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch). Mit der Eheschließung verpflichten sich Eheleute einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie tragen füreinander Verantwortung, das bedeutet, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen können.
Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist Sache der Eheleute.
Im Eherecht werden jedoch unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung beider Ehegatten unter anderem folgende Bereiche geregelt:
-Ehename
-Familienunterhalt und Haushaltsführung
-Eheliches Güterrecht.
Nach einer Eheschließung gelten also für die Eheleute automatisch bestimmte rechtliche Regelungen, auch wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Seit 1. Januar 2023 wurde ein gesetzliches Vertretungsrecht des Ehepartners für die Dauer von sechs Monaten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt, § 1358 BGB:
Seit dem 1. Januar 2023 ist in Deutschland gemäß § 1358 BGB ein neues gesetzliches Vertretungsrecht des Ehepartners in gesundheitlichen Angelegenheiten in Kraft getreten. Dieses Vertretungsrecht ermöglicht es dem Ehepartner, für die Dauer von sechs Monaten im Falle von Krankheit oder Verletzung des anderen Ehepartners Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu veranlassen, die der Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit des betroffenen Ehepartners dienen.
Zuvor gab es bereits ein Vertretungsrecht des Ehepartners in rechtlichen Angelegenheiten, jedoch musste für die Vertretung in gesundheitlichen Fragen bislang eine entsprechende Vollmacht vorliegen. Mit der Einführung des neuen Vertretungsrechts soll es Ehepartnern erleichtert werden, in akuten Fällen schnell und unkompliziert Entscheidungen im Sinne des erkrankten Ehepartners zu treffen.
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass das neue Vertretungsrecht nur für Ehepartner gilt und nicht für andere Lebenspartner oder Angehörige. Außerdem kann der erkrankte Ehepartner das Vertretungsrecht jederzeit widerrufen oder auch eine andere Person mit der Vertretung beauftragen.
OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2020 10. ZS -FamS-, 10 WF 194/20
Die Einleitung eines inländischen Scheidungsverfahrens kann mutwillig sein, wenn sich das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils als einfacherer Weg darstellt; ein genereller Vorrang des Anerkennungsverfahrens besteht jedoch nicht und kommt jedenfalls auch dann nicht in Frage, wenn dieses erstinstanzlich bereits erfolglos bestritten wurde.
Von einem Ehehindernis nach § 1306 BGB ist bereits dann auszugehen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der beabsichtigten Eheschließung noch eine bestehende Ehe mit einer anderen Person entgegensteht.
Auch eine nach nigerianischem Stammesrecht geschlossene Ehe (sog. customary marriage) zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer nigerianischen Staatsangehörigen kann als wirksam anzusehen sein und daher ein Ehehindernis im Sinne von § 1306 BGB darstellen, falls dem nigerianischen Staatsangehörigen durch die Nichtanerkennung substanzielles Unrecht geschehen würde.
VG Düsseldorf: Online-Eheschließung in Utah unwirksam
BGB § 1361
Einnahmen aus der Corona -Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe Ill) sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.04.2021, Az. 8 UF 28/20 für die in den ersten Monaten der Pandemie ausgezahlte Corona -Soforthilfe).
Anders als Corona -Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes Ill nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle.
Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasst nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona - Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.
BGB § 1379
Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21
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- Verfügung über Vermögen im Ganzen - Mitwirkung der Ehegatten bei der Finanzierung des Kaufpreises zu Lasten des Kaufgegenstandes (KG Berlin, 1 W 471/21)
- Notwendigkeit der Bezeichnung der vorzulegenden Belege und Konkretisierung in der Entscheidung bei Auskunftsverpflichtung (BGH, XII ZB 418/21)
- Keine gleichzeitige Einbeziehung einer Abfindung in die Berechnung des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts (OLG Saarbrücken, Az. 6 UF 91/21 vom 11.01.2022)
- Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs (BGH, 08.12.2021, XII ZB 402/20)