Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Antragstellerin (Ehefrau) zustehenden Zugewinnausgleichs. Die Beteiligten heirateten am 31.12.2000 . Sie lebten seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Die Ehefrau hat erstinstanzlich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 30.836,68 Euro verfolgt. Der Antragsgegner (Ehemann) ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, eine Steuererstattung in Höhe von 4.444,32 Euro für das Steuerjahr 2000 sei zu seinen Gunsten im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil die Heirat erst am letzten Tage des Steuerjahres erfolgt sei. Zudem sei von seinem Endvermögen entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.967,85 Euro zur Ablösung des Kredits für die am 21.05.2015 veräußerte Immobilie abzugsfähig. Mit dem zur Ehescheidung seit 03.10.2019 rechtskräftigen Verbundbeschluss hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 27.767,05 Euro nebst Zinsen verpflichtet. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den zu zahlenden Zugewinnausgleich auf 9.405,68 Euro zu reduzieren. Das OLG hat den Beschluss wegen Rechenfehlern des AG geringfügig abgeändert und der Ehefrau einen Zugewinnausgleichvon 25.316,26 Euro zugesprochen. Die Berücksichtigung der Steuererstattung im Anfangsvermögen und der Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen hat es - wie zuvor schon das AG - abgelehnt. Hiergegen wendet sich derEhemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch eine Herabsetzung des Zugewinnausgleichs auf16.123,38 Euro nebst Zinsen beantragt hat.
Der XII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die am 28.04.2001 gezahlte Steuererstattung für das Jahr 2000 in Höhe von 4.444,32 Euro bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht zu lassen war.
Einkommensteuerschulden und -erstattungen seien erst mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren. Nach Auffassung des Senats sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Geldforderungen sowohl in das Anfangs- als auch in das Endvermögen grundsätzlich mit ihrem Nennwert aufzunehmen. Dies ergebe sich aus dem im Zugewinnausgleich gemäß §§ 1373 ff. BGB geltenden Stichtagsprinzips, das der Berücksichtigung erst künftig eintretender Umstände grundsätzlich entgegenstehe. Nach Auffassung des Senats ist zwar für die stichtagsbezogene Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich anerkannt, dass eine latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt.
Der Senat erläutert, dass sowohl die Verpflichtung zur Einkommensteuernachzahlung als auch ein Anspruch aus Steuererstattung erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
entstehen. Nach Auffassung des BGH kann die Rechtsprechung für die latente Steuerlast jedoch nicht hierauf übertragen werden. Die fiktive Steuerlast ist bei der Bewertung der jeweiligen Vermögensgegenstände aufgrund des in § 1378 Abs. 1 BGB manifestierten Halbteilungsgrundsatzes aus Sicht des Senats zwingend zu berücksichtigen. Bezogen auf den konkreten Fall weist der Senat darauf hin, dass die Ehegatten am 31.12.2000 geheiratet haben. An diesem Tag sei der steuerliche Veranlagungszeitraum 2000 noch nicht beendet gewesen. § 25 Abs. 1 EStG regelt nach Worten des Senats, dass - bei Lebenden- der Anspruch auf Erstattung bzw. der Anspruch auf Zahlung der Einkommensteuer erst nach Ablauf desVeranlagungszeitraums entsteht. Deshalb war nach Auffassung des BGH am 31.12.2000 noch kein Erstattungsanspruch entstanden, der beim Anfangsvermögen hätte berücksichtigt werden können. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstands nicht zu berücksichtigen ist.