Die Vorlage von Belegen durch einen Auskunftspflichtigen erfordert die Bezeichung derselben in dem Titel und demzufolge eine Konkretisierung in den Entscheidungsgründen. Sofern die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer wehrt, keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist, ist die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten entsprechend zu erhöhen. Es ist insoweit darauf abzustellen, welche Kosten dem Antragsgegner entstehen würde, wenn sich dieser gegen die Vollstreckung der Belegvorlagepflicht zur Wehr zu setzen würde.


Beschluss des BGH, XII ZB 418/21 vom 12.01.2022