§ 1309 BGB regelt die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland heiraten möchten. Der Paragraph besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland eine Ehe schließen möchten, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen müssen, das nach dem Recht des Heimatstaates ausgestellt wurde.
Das Ehefähigkeitszeugnis soll belegen, dass die betreffende Person nach dem Recht des Heimatstaates ehefähig ist und somit die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt.
Das Ehefähigkeitszeugnis muss in der Regel in der Sprache des Heimatstaates sowie in Deutsch oder Englisch verfasst sein. Es muss von einer inneren Behörde des Heimatstaates beglaubigt sein und darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Das Ziel dieses Paragraphen ist es, sicherzustellen, dass die Ehe in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geschlossen wird und somit rechtskräftig und gültig ist.
Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) ,
→ L I N K
sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist.