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Articles
Title
EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit für Scheidungsverfahren (EuGH, 10.02.2022, C 522/20)
Unterhaltsprozess nicht als Werbungskosten absetzbar
Mindestelterngeld nicht eigenes Einkommen i.S.d. § 850c Abs. 6 ZPO (BGH, VII ZB 41/21)
Steuerliche Abschreibungen für Gebäudeabnutzung mindern familienrechtliche Unterhaltsansprüche nicht (BGH, 15.12.2021 , XII ZB 557/20)
Konkretisierung der "engeren Verbindung" zur Ehe i.S.d. Haager Unterhaltsprotokolls (BGH, Beschluss vom 11.05.2022, XII ZB 543/20)
Erhöhung des Verfahrenswertes bei Befassung des Gerichts mit Entgeltpunkten für eine langjährige Versicherung (OLG Braunschweig, 30.05.2022, 2 UF 66/22)
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision (BGH, 04.05.2022, XII ZB 122/21)
Zulässigkeit der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich (OLG Naumburg, 3 UF 95/21)
Unmittelbare Berechnung des Ehezeitanteils der Kindererziehungszuschläge eines Landesbeamten nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten (OLG Brandenburg, 9 UF 178/21)
Berechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente (BGH, XII ZB 175/21)
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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Unterhaltsberechtigung

Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

Versorgungsausgleich


Dem Versorgungsausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung sind. Bei Auflösung der Ehe sollen die Ehegatten daran gleichmäßig teilhaben. Es wird angestrebt, dass nach dem Versorgungsausgleich beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist die eigenständige soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Für den Ausgleichsberechtigten soll eine vom anderen Ehegatten unabhängige Versorgung geschaffen oder seine bereits bestehende Versorgung erhöht werden.

Die Aufteilung der Versorgungsanrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz 


 

Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung


 

 

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