Die Zuweisung einer gemeinsamen Ehewohnung nach Scheidung eines kinderlosen Ehepaares (§ 1568a BGB) richtet sich vorrangig danach, wer stärker auf ihre Nutzung angewiesen ist. Sind beide Ehegatten querschnittsgelähmt, sind in die Abwägung insbesondere der Grad der Pflegebedürftigkeit sowie die sozialen Bindungen an das Umfeld einzubeziehen.

Quelle: Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 18.05.2022, 6 UF 42/22

Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Dabei ist vorrangig zu prüfen, inwieweit der den Antrag stellende Ehegatte stärker auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Erst dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der eine Ehegatte stärker als der andere auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist, ist auf die zweite Alternative der sonstigen Billigkeitserwägungen zurückzugreifen (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 21; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 2 UF 112/17 -, Rn. 40, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 29, juris). Ist weder ein Ehegatte auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, noch nach Billigkeit einem der Ehegatten die Wohnung zu überlassen, ist der Antrag zurückzuweisen.

Wenn - wie hier - das Wohl von Kindern nicht zu berücksichtigen ist, ist die Angewiesenheit beider Ehegatten auf die Wohnung nach einer Gesamtwägung aller Umstände, die die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmen, zu beurteilen. Bei der Gesamtabwägung im Einzelfall zu berücksichtigende Umstände sind in der Regel Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, die Frage, welcher Ehegatte eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann und allgemein auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 18. März 2022 - 13 UF 134/21 -, Rn. 36, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 37, juris). Maßgeblich sind auch die sozialen Beziehungen im Umfeld, nicht aber Nutzungsbedürfnisse dritter Personen, z. B. neuer Lebensgefährten der Ehegatten (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 7. März 2013 - 6 UF 2/13 -, Rn. 22, juris; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1568a Rn. 19).

Da bereits festzustellen ist, dass der Antragsteller stärker auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist als die Antragsgegnerin, kommt es auf Billigkeitserwägungen nicht an. Insofern sei nur ergänzend erwähnt, dass auch im Rahmen der Billigkeitsabwägung dem schützenswerten Interesse des Antragstellers, im elterlichen Haus wohnen zu bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 22 und OLG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 -, Rn. 42), erhebliches Gewicht zukommt. Daran ändert die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Finanzierung des Kaufs nichts. Dieser Beitrag ist sicherlich zu würdigen, mindert aber den höheren sozialen Bezug des Antragstellers zur bewohnten Wohnung nicht.