Dem Versorgungsausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung sind. Bei Auflösung der Ehe sollen die Ehegatten daran gleichmäßig teilhaben. Es wird angestrebt, dass nach dem Versorgungsausgleich beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist die eigenständige soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Für den Ausgleichsberechtigten soll eine vom anderen Ehegatten unabhängige Versorgung geschaffen oder seine bereits bestehende Versorgung erhöht werden.
Die Aufteilung der Versorgungsanrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz
§ 10 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 120f Abs 2 Nr 3 SGB 6, § 50 Abs 1 FamGKG, § 55 Abs 3 Nr 2 FamGKG
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI im sog. „Grundrentengesetz“ sind in der Ehezeit erworbene Anrechte in Gestalt von „Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ als gesonderte Anrechte neben anderen Anrechten aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge zu betrachten, dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgen darf.
Für ein so ermitteltes Anrecht sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Kriterien zur Betrachtung gleichartiger Versorgungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu beachten.
Eine Befassung des Gerichts mit den „Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ wirkt verfahrenswerterhöhend im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG.
FamFG § 225; VersAusglG §§ 31, 51
Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbe-schluss vom 5. Februar 2020 XII ZB 147/18 FamRZ 2020, 743).
Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 XII ZB 375/21 FamRZ 2022, 258).
§ 27 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG
Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur hinsichtlich solcher Anrechte zulässig, die im Ursprungsverfahren einbezogen waren. Eine Korrektur der Ursprungsentscheidung im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf ein sog. „vergessenes“ bzw. „übersehenes“ Anrecht über § 27 VersAusglG scheidet aus, auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte, dem das vergessene Anrecht zusteht, zutreffend im Ursprungsverfahren Auskunft erteilt hatte und dem anderen geschiedenen Ehegatten Möglichkeiten zur Kompensation des Nachteils außerhalb des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) zur Verfügung stehen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2021, 3 UF 95/21
- Unmittelbare Berechnung des Ehezeitanteils der Kindererziehungszuschläge eines Landesbeamten nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten (OLG Brandenburg, 9 UF 178/21)
- Berechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente (BGH, XII ZB 175/21)
- Möglichkeit der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Veränderung eines Anrechts aufbetriebliche Altersversorgung nach Ehezeitende (BGH, XII ZB 347/21)