Die Möglichkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG besteht grundsätzlich auch dann, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit mit einer einhergehenden wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts i.S.d. § 51 Abs. 2VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG erfolgt ist.
Der sog."Ausgleichswert" des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils. Hinsichtlich der Anrechte, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzei festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.


