§ 27 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG

Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur hinsichtlich solcher Anrechte zulässig, die im Ursprungsverfahren einbezogen waren. Eine Korrektur der Ursprungsentscheidung im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf ein sog. „vergessenes“ bzw. „übersehenes“ Anrecht über § 27 VersAusglG scheidet aus, auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte, dem das vergessene Anrecht zusteht, zutreffend im Ursprungsverfahren Auskunft erteilt hatte und dem anderen geschiedenen Ehegatten Möglichkeiten zur Kompensation des Nachteils außerhalb des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) zur Verfügung stehen.

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2021, 3 UF 95/21