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Die Pflegschaft ist eine gesetzliche Vertretung, die durch das Familiengericht für eine Person bestellt werden kann.

Es ist eine Art Betreuung, allerdings nur für einen klar abgegrenzten Sachverhalt oder Zeitraum. Die wichtigsten Fälle sind bis Januar 2023 in den §§ 1909 ff. BGB aufgeführt und es gelten die Vorschriften für die Vormundschaft.

Eine Pflegschaft kann z.B. auch für einen Nachlass bestellt werden (§ 1960 BGB).

Ab 01. Januar 2023 findet sich die Pflegschaft vor Allem in den §§ 1809 ff. BGB n.F. sowie §§ 1882 ff. BGB n.F..


 


 

 

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