FamFG §§ 276 Abs. 1, 278 Abs. 1, 294

Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 XII ZB 541/19 FamRZ 2020, 1305).

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21