Anforderungen an ein Gutachten zur Klärung der leiblichen Abstammung
BGH, 17.11.2021, XII ZB 117/21 Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher
einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht.
Sachverhalt:
Der Antragsteller macht gegen seinen Sohn und dessen Mutter den Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger, der im Jahr 1998 geborene Antragsgegner (Beteiligter zu 3) und seine Mutter (Antragsgegnerin; Beteiligte zu 2) haben die ungarische
Staatsangehörigkeit und seit der Geburt des Sohnes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn. Dort wurde auch ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, das die Vaterschaft des Antragstellers und seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens des gerichtsmedizinischen Instituts
Budapest vom 05.06.2008, das aufgrund von DNA-Untersuchungen die Vaterschaft des Antragstellers mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9969878 % als praktisch erwiesen angesehen hatte, wurde mit Urteil des ungarischen Gerichts vom 10.02.2009 die Vaterschaft des Antragstellers rechtskräftig festgestellt und der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Im März 2015 hat der Antragsteller beim AG beantragt, die Zustimmung der beiden Antragsgegner in eine genetische Abstammungsuntersuchung gerichtlich zu ersetzen und sie zu verpflichten, die Entnahme einer Speichelprobe zu
dulden. Zur Begründung hat er vorgetragen, das damalige Sachverständigengutachten weise erhebliche Mängel auf und entspreche weder den damaligen noch den heutigen wissenschaftlichen Standards. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegner hat das OLG den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 10.07.2019 aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen, das nach Durchführung einer Beweisaufnahme erneut auf Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Antragsabweisung erkannt hat. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nach wie vor das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.
Entscheidungsanalyse:
Der XII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a BGB zusteht. Nach § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung
des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gemäß § 1598a Abs. 2 BGB hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
Nach Auffassung des Senats hat sich die vom Antragsteller geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des ungarischen Abstammungsgutachtens nicht bestätigt. Der BGH erläutert, dass das OLG den vom Antragsteller gegen das ungarische Abstammungsgutachten erhobenen Einwänden nachgegangen und sachverständig beraten rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der darin ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad seine wissenschaftliche Aussagekraft nicht durch Fehler in der auch die Entnahme und Analyse der Proben umfassenden Gutachtenserstellung verliert. Nach Auffassung des Senats greift § 1598a BGB ein, wenn es an einer ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung durch ein bereits vorliegendes Abstammungsgutachten fehlt. Hierfür sind aus Sicht des Senats formale Kriterien wie etwa eine fehlende Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht. Dies sei hier nicht der Fall. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat.


