Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nach §§ 1597a Abs. 3 Satz 1, 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn eine beurkundende Behörde oder eine Urkundsperson die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesetzt und diese der nach § 85a AufenthG der zuständigen Behörde vorgelegt hat.
Die aufgrund einer der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Rechtsordnungen vorliegende gesetzliche Vaterschaft eines Mannes führt regelmäßig zum Ausschluss der Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes.