Die aufgrund einer der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Rechtsordnungen vorliegende gesetzliche Vaterschaft eines Mannes führt regelmäßig zum Ausschluss der Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes.

Gleiches gilt, wenn das Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB, welches sich aus der gesetzlichen Vaterschaft ergibt, aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist. Erfolgt eine Weiter- oder Rückverweisung durch eine nach Art. 19 Abs.1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht oder auf das deutsche Recht, ist diese Verweisung unbeachtlich, sofern sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebende Vaterschaft führt. Die hierdurch entstehende Möglichkeit sog. hinkende Rechtsverhältnisse, ist als Konsequenz der vom Gesetz bewusst vorgesehenen Mehrfachanknüpfung hinzunehmen. Ergibt sich aus den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB
anwendbaren Rechtsordnungen eine gesetzliche Vaterschaft eines Mannes, so führt dies grundsätzlich zum Ausschluss der Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das durch die gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes angewendet werden kann. Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19
Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft führt. Sofern die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes feststeht, ist die Auslandsgeburt nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn eine Abweichung des Eintrags gemäß § 21 PStG vom Antrag auf Nachbeurkundung vorliegt. Etwas anderes ist im gerichtlichen Verfahren für den Anweisungsantrag nach § 49 PStG anzunehmen. Es besteht diesbezüglkich eine Bindungspflicht des Gerichts.


Beschluss des BGH, Az.: XII ZB 562/20 vom 12.01.2022