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  4. Annahme als Kind

§§ 1741 ff. BGB

Heutzutage gibt es immer mehr „Patchwork“-Familien. In manchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob eine Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt. Hierzu hat kürzlich der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Grundsätzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde.

Read more: Stiefkindadoption - Abwägung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2022, 4 UF 101/21)

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was der Fall ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, oder wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind in Zukunft zu erwarten ist. Jedoch ist eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, keine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zur familienfremden Personen aufzubauen vermag.


Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17.05.2022, Az.: 18 UF 60/21

Annahme Minderjähriger

Annahme Volljähriger


 

 

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