• Startseite
    • Düsseldorfer Tabelle ab 2021
    • Kindeswohl
    • Bürgerliche Ehe
      • Verlöbnis
      • Eingehung der Ehe
        • Ehefähigkeit
        • Eheverbote
        • Ehefähigkeitszeugnis
        • Eheschließung
      • Aufhebung der Ehe
      • Wiederverheiratung nach Todeserklärung
      • Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
      • Eheliches Güterrecht
        • Vertragliches Güterrecht
        • Gesetzliches Güterrecht
      • Scheidung der Ehe
        • Scheidungsgründe
        • Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
        • Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
          • Grundsatz
          • Unterhaltsberechtigung
          • Leistungsfähigkeit und Rangfolge
          • Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
          • Ende des Unterhaltsanspruchs
        • Versorgungsausgleich
      • Kirchliche Verpflichtungen
    • Verwandtschaft
      • Abstammung
        • Mutterschaft
        • Vaterschaft
      • Unterhaltspflicht
        • Allgemeine Vorschriften
        • Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
      • Elterliche Sorge
      • Beistandschaft
      • Annahme als Kind
        • Annahme Minderjähriger
        • Annahme Volljähriger
    • Vormundschaft
    • Betreuung
      • Gesundheitssorge
      • Beschwerde
      • Anhörung der betreuten Person
      • Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
      • Postalische Angelegenheiten
      • Freiheitsentziehende Maßnahmen
        • Unterbringungssachen
      • Betreuervergütung
    • Pflegschaft
    • Namensrecht für Kinder
    • Verfahrenskostenhilfe
    • Verfahrenspflegschaft
    • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
    • Datenschutz
    • Impressum
    • AGB
  • Kosten
  • Budgetassistenz
    • Jobs als persönliche Assistenz
  • Vorsorge
  • Sozialrecht
  1. Startseite
  2. Familienrecht
  3. Verwandtschaft
  4. Annahme als Kind
  5. Annahme Volljähriger

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was der Fall ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, oder wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind in Zukunft zu erwarten ist. Jedoch ist eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, keine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zur familienfremden Personen aufzubauen vermag.


Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17.05.2022, Az.: 18 UF 60/21


 

 

SDG UN 2030
flag black white