§ 1685 II BGB: Umgang der Lebensgefährtin der Mutter mit dem durch Samenspende gezeugten Kind
An der positiv festzustellenden Kindeswohldienlichkeit im Sinne von § 1685 II BGB kann es trotz des Bestehens einer tragfähigen Bindung zu der den Umgang begehrenden Bezugsperson fehlen, wenn der leibliche Elternteil den Umgang vehement verweigert und das Kind hierdurch einem solchen Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist, dass auch begleitete Umgänge nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Kindes durchgeführt werden können (Anschluss OLG Braunschweig, FamRZ 2021, 195).
§ 1685 II BGB, Art. 6 I GG: Zum Umgang der Lebenspartnerin der Mutter mit in der Lebenspartnerschaft geborenem Kind
Einer Lebenspartnerin steht nach der Trennung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1685 II BGB ein Umgangsrecht mit den in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern der anderen Lebenspartnerin zu, sofern sie eine enge Bezugsperson der Kinder ist.
Zu einer engen Bezugsperson im Sinne des § 1685 II BGB wird jemand regelmäßig dann, sofern er entsprechend mit dem dem Lebensalter des Kindes einhergehenden Zeitempfinden mit diesem eine längere Zeit im Haushalt zusammen gelebt und tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat.
Für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist jedoch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden hat, welche die Qualität einer Familie im Sinne von Art. 6 I GG erreicht.
Für eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs spricht in diesem Fall, dass dieser den Kindern grundsätzlich ermöglicht, Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen.
Einer Verweigerungshaltung der Mutter kommt nur dann der Vorrang zu, wenn ernstzunehmende Gesichtspunkte vorgebracht werden, die aus Gründen des Kindeswohls gegen die Gewährung von Umgang sprechen. Einseitig konstruierte Differenzen hindern einen Umgang nicht.
BGB §§ 296, 297, 328, 615, 630a
a) Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis - oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie - zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB).
Dies gilt - jedenfalls bei kleinen Kindern - auch dann, wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.
b) Die Vorschrift des § 615 BGB ist gemäß § 630b BGB auf Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB anwendbar. Ein etwaiger Vergütungsanspruch gemäß § 615 Satz 1 BGB richtet sich auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten.
c) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 Satz 1 BGB darstellt, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen.
d) Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungsbewirkung bei Nichtbeachtung von Be-stimmungen einer Coronaschutzverordnung (hier: Land Nordrhein-Westfalen). (S. 10 ff. des Urteils)
Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.
OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2022, 21 UF 304/21
Read more: Zum Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils (OLG Dresden, 21 UF 304/21)
Wenn ein Kind nach der Trennung bei einem Elternteil bleibt, hat der andere Elternteil meist ein Umgangsrecht, etwa an jedem zweiten Wochenende. Häufig einigen sich die Eltern vor dem Familiengericht darüber, wie das Umgangsrecht genau ausgestaltet wird. Wenn sich dann die Lebensumstände ändern, kann es wieder zu Streit kommen.
- Zur Verhältnismäßigkeit des Entzugs der elterlichen Sorge im Kontext Kindeswohlgefährdung (OLG Saarbrücken, 6 UF 163/21)
- Kosten für die Ausübung des Umgangs - Amwaltszwang bei Einlegung der Beschwerde nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG (OLG Frankfurt/Main, 6 WF 14/22)
- Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils (OLG Bamberg, 2 UF 29/22)
- Keine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf ein Elternteil bei Streit über Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für über 14 Jahre altes Kindes bei nicht erfolgter notwendiger Aufklärung (OLG Dresden, Az. 20 UF 875/21)