Unsere Leistungen:
- Wir bieten an, eine Registrierung, die von Ihnen beantragt wurde, zu ändern bzw. zu einer solchen Registrierung einen Widerruf zu melden. Dies ist vor allem relevant, wenn sich Adressdaten oder Familiennamen geändert haben.
- Sofern sich der Widerruf nur auf einzelne von mehreren registrierten Vertrauenspersonen (Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuern) bezieht, ist die Beantragung eines teilweisen Widerrufs sinnvoll.
- Es ist nunmehr möglich, auch isolierte Patientenverfügungen als solche zu registrieren. Bislang war die Registrierung einer Patientenverfügung nur gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht vorgesehen.
- Hinzugekommen ist die Möglichkeit der Registrierung eines Ehegattenwiderspruchs. (§ 1358 BGB) Hierdurch kann der Betroffene eine Ablehnung der gesetzlichen Vertretung durch seinen Ehegatten kundtun, § 1358 Abs. 3 Nr. 2 a BGB.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin, um die beschriebenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Kosten belaufen sich auf die Gebühren nach Vorsorgeregister-Gebührensatzung (.pdf) zzgl. Rechtsanwaltskosten.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich analog nach den gesetzlichen Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
Der für die Kostenberechnung maßgebliche Gegenstandswert richtet sich nach der Hälfte des Aktivvermögens für die Vorsorgevollmacht zuzüglich 5.000,00 Euro für eine Betreuungs- und Patientenverfügung als Berechnungsgrundlage.
Bei einem Aktivvermögen von 250.000,00 Euro belaufen sich beispielsweise die Kosten auf 327,00 Euro zuzüglich Auslagen, Umsatzsteuer und Registrierungkosten, insgesamt somit 427,93 Euro.(Stand: 08/2023)
Ärzteeinsichtsrecht seit 01.01.2024 |
Das Zentrale Vorsorgeregister erteilt ab dem 1. Januar 2023 neben den Betreuungsgerichten auch Ärzten im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens Auskunft über eingetragene Vorsorgeverfügungen.
Ärzte dürfen das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert hat. Der Arzt kann dadurch z.B. schnell mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt treten und sich von dieser die sie bevollmächtigende Urkunde vorzeigen lassen.
Bitte beachten Sie, dass Ärzte ausschließlich aus dem Netz der Telematikinfrastruktur (TI) auf die Anwendung zugreifen können. Sofern Sie nicht bei der TI angemeldet sind, gelangen Sie technisch nicht auf die Aufwendung.
Quelle: https://www.vorsorgeregister.de/aerzteeinsichtsrecht-ab-112023