Persönliche Anhörung in der Corona-Pandemie, BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - XII ZB 503/20
Das Betreuungsgericht darf nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise von der Anhörung des Betroffenen (Verschaffung eines persönlichen Eindrucks) absehen, wenn die Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundene Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist dabei indes nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen.


