Betreuung - Beeinträchtigung der Rechte des Betreuers, § 59 Abs. 1 FamFG
Dem Betreuer steht gegen die Ablehnung seines Antrags auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung ein Beschwerderecht zu (LG Lübeck, Beschluss vom 11.01.2021 7 T 10/21) - zwar besteht kein Beschwerderecht nach §§ 335 Abs. 3 FamFG, 1902 BGB, weil der Betreuer nicht im Namen des Betroffenen eingelegt wird, jedoch durch Beeinträchtigung der eigenen Rechte des Betreuers nach § 59 FamFG. Ein solches Beschwerderecht ist jedoch umstritten. (siehe BtPrax2/2021, S. 75 f. m.w.N.) Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage, ob die Beschwerde eines Betreuers gegen die Unterbringung zulässig ist, bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist und damit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.