Nach der Sonderregel des § 303 Abs. 2 FamFG können die genannten Angehörigen des Betroffenen - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hätten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert wären. Ein in seinen Rechten nicht beeinträchtigter Betroffener i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG (hier: Sohn) ist in diesem Betreuungsverfahren weder in einer direkten, noch einer entsprechenden Anwendung der Sonderregel des § 303 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn er nicht selbst die erstinstanzliche Beschwerde geführt hat.


