Sofern in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch (der Gerichtsperson), das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden wird, ist dieses Gesuch unverzüglichi.S.d. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO angebracht. Ob die Erklärung unverzüglich erfolgt ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich eingeschränkt nachprüfbar. Nach dem vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, da die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben.


